Allgemeine Geschäftsbegingungen

Allgemeine KOKO4.BIZ-Geschäftsbedingungen (KOKO4.BIZ ist eine Kooperation der Ahlers Heinel Werbeagentur GmbH und der Druckerei Münstermann GmbH & Co. KG)

Präambel:

Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Agentur (= KOKO4.BIZ) und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

  1. Auftragsumfang
    1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Angebot bezeichnete gestalterische Tätigkeit bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
    2. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von uns ausschließlich auf deren Plausibilität überprüft.
  2. Vertragsschluss
    1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages zustande. Auch bei mündlicher und telefonischer Bestätigung liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
    2. Die Angebote der Agentur sind frei bleibend.
    3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die gestalterische Freiheit der Agentur an.
  3. Zusammenarbeit
    1. Die Parteien (Auftraggeber und die Agentur) arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
    2. 3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
    3. 3.3 Änderungen in den Personen der Ansprechpartner oder deren Stellvertreter haben die Parteien sich unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang dieser Mitteilungen gelten die zuvor genannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen 
abzugeben und entgegenzunehmen.
    4. 3.4 Die Vertragspartner und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam schriftlich festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
  4. Leistungen der Agentur
    1. Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus den Angaben im Angebot und der gültigen KOKO-Preisliste. Eine Änderung des Angebotes und der darin enthaltenen Leistungen bedarf der Schriftform.
    2. Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 4.3 abgerechnet.
    3. Zusätzliche Leistungen der Agentur außerhalb des Vertragsumfanges werden nach den jeweils aktuellen Stundensätzen abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen haben.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf die Agentur die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung angeben kann.
  5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
    2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Agentur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
  6. Termine
    1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den jeweiligen Ansprechpartner zugesagt werden.
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Termine schriftlich festzulegen.
    3. Dies gilt vor allem für Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine). Diese Termine sind schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.
    4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unter Umständen die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitiges zur Verfügung stellen von Materialien und Daten etc.), hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigt die Agentur, die Leistung nach „KOKO-Spielregeln“ zu erbringen. Die Agentur verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.
  7. Lieferung
    1. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.
    2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. termingerechte Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
    3. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
    4. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
    5. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  8. Eigentum
    1. Von der Agentur mit dem Zweck erstellte Vorlagen, Dateien, Andrucke und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, Reinzeichnungsdateien und ähnliches), die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe und Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  9. Eigentumsrechte und Urheberschutz
    1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, welcher auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe, Grafiken, Skizzen, Softwarelösungen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die Ansprüche aus §§ 69 a ff, 87 a ff, 97 ff UrhG zu.
    3. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur dürfen Entwürfe und Reinzeichnungen weder im Original, noch bei der Produktion verändert werden. Die Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu verlangen.
    4. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte in dem im Angebot vereinbarten Nutzungsumfang und der Nutzungsdauer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur.
    5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
    6. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.
    7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
    8. Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber entworfenen und hergestellten Werke zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen.
  10. Vergütung
    1. Grundlage der Vergütung ist das Angebot und die zum Zeitpunkt des Auftrags gültige KOKO-Preisliste.
    2. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur ein „Handling Fee“ in Höhe von 15% erheben.
    3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen der Agentur getroffen und ist die Erbringung der Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Vergütungssätze zu entrichten.
    4. Die Vergütung ist mit der Abnahme der Leistung fällig. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen abgelehnt werden. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
    5. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    6. Wird die vertraglich geschuldete Leistung in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.
    7. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
    8. Nach Ablauf der Zahlungsfrist aus der ersten Zahlungserinnerung (Mahnung) wird die Agentur den Forderungseinzug ihrem Rechtsanwalt übergeben. Mit dessen Tätigwerden fallen Anwaltskosten und Zinsforderungen an. Für die erste erforderliche Zahlungserinnerung berechnet die Agentur Mahnkosten in Höhe von 20 EURO.
  11. Rücktritt
    1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern die Agentur aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Aussperrung usw. an der Erbringung ihrer Leistung gehindert oder termingerecht gehindert ist.
  12. Gewährleistung
    1. Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Produkte unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, die er nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzeigt. Ansonsten gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
    2. Ist keine förmliche Freigabe oder Druckabnahme vereinbart, oder kommt der von einer Partei verlangte Freigabe oder Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung der Agentur durch den Vertragspartner als abgenommen.
    3. Mehr- oder Minderlieferungen von Waren und Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl/Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
  13. Haftung
    1. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern dies nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
    3. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
    4. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der erstellten Leistungen übernimmt die Agentur keine Haftung.
    5. Je nach Schadensereignis ist die Haftung der Agentur für Schadens und Aufwendungsersatz insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt. Auf jeden Fall ist die Haftung der Agentur summenmäßig auf diejenigen Beträge beschränkt, für die branchenüblicherweise eine für den Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
    6. Eine Haftung für Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, sofern sie nicht binnen einen Jahres, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können, spätestens aber drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    7. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  14. Gerichtsstand, Sonstiges
    1. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hannover.

Stand 01.02.2010


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